F�nfter Abschnitt


 
Geleit

Artikel 32
 
 (1) Fahrzeuge unter dem Geleit feindlicher Kriegsschiffe sind
allen Gefahren des Krieges ausgesetzt ).

 (2) Sie unterliegen der Aufbringung und Einziehung.

 


�) Gegen feindliche Geleitz�ge kann mit Waffengewalt vorgegangen werden.
Endet der Geleitschutz durch die Niederk�mpfung der geleitenden
Streitkr�fte oder nach Aufl�sung des Geleits oder nach Entlassung
einzelner Fahrzeuge aus dem Geleit, so ist weitere Gewaltanwendung
nur zul�sssig, wenn sich die Fahrzeuge den prisenrechtlichen
Ma�nahmen widersetzen.

Artikel 33
 
 (1) Feindliches Gut an Bord eines Fahrzeugs, das wegen Fahrens im
feindlichen Geleit aufzubringen und einzuziehen ist, unterliegt
der Beschlagnahme und Einziehung.

 (2) Das dem Kapit�n oder dem Eigent�mer des Fahrzeugs geh�rende Gut
unterliegt ebenfalls der Beschlagnahme und Einziehung.


Artikel 34
 
 (1) Neutrale Fahrzeuge unter dem Geleit ihrer eigenen Kriegsschiffe
unterliegen nicht der Anhaltung und Durchsuchung.

 (2) Der Befehlshaber des Geleitzugs kann jedoch um Ausk�nfte und
Zusicherungen �ber die Eigenschaft der von ihm geleiteten Fahrzeuge
und �ber ihre Ladung ersucht werden ).


�) Hat der Kommandant Ursache, anzunehmen, da� der Befehlshaber
des Geleitzugs �ber die Eigenschaft der geleiteten Schiffe
und ihre Ladung get�uscht worden ist, so teilt er dem
Befehlshaber des Geleitzuges seine Verdachtsgr�nde mit.
In diesem Falle steht es allein dem Befehlshaber des Geleitzuges zu,
eine Nachpr�fung vorzunehmen. Er kann ersucht werden, das Ergebnis
der Nachpr�fung in einem Protokoll festzustellen und Abschrift
davon dem Offizier des Kriegsschiffes zu �bergeben.
Rechtfertigen die so festgestellten Tatsachen nach Ansicht des
Befehlshabers des Geleitzuges die Beschlagnahme eines oder
mehrerer Schiffe, so entf�llt der Schutz des Geleits. Glaubt der
Befehlshaber des Geleitzuges jedoch weiter die Verantwortung
f�r die Unschuld der geleiteten Schiffe �bernehmen zu k�nnen,
so kann der Kommandant gegen diese Entscheidung nur Verwahrung
einlegen; er hat dann den Vorfall zu melden zwecks Erledigung
auf diplomatischem Wege.

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