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Geleit |
Artikel 32
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(1) Fahrzeuge unter dem Geleit feindlicher
Kriegsschiffe sind
allen Gefahren des Krieges ausgesetzt �). (2)
Sie unterliegen der Aufbringung und Einziehung.
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Gegen feindliche Geleitz�ge kann mit Waffengewalt
vorgegangen werden.
Endet der Geleitschutz durch die Niederk�mpfung der geleitenden
Streitkr�fte oder nach Aufl�sung des Geleits oder nach Entlassung
einzelner Fahrzeuge aus dem Geleit, so ist weitere Gewaltanwendung
nur zul�sssig, wenn sich die Fahrzeuge den prisenrechtlichen
Ma�nahmen widersetzen. |
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Artikel 33
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(1) Feindliches Gut an Bord eines Fahrzeugs, das wegen Fahrens im
feindlichen Geleit aufzubringen und einzuziehen ist, unterliegt
der Beschlagnahme und Einziehung. (2) Das dem Kapit�n oder
dem Eigent�mer des Fahrzeugs geh�rende Gut
unterliegt ebenfalls der Beschlagnahme und Einziehung.
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Artikel 34
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(1) Neutrale Fahrzeuge unter dem Geleit ihrer
eigenen Kriegsschiffe
unterliegen nicht der Anhaltung und Durchsuchung. (2) Der
Befehlshaber des Geleitzugs kann jedoch um Ausk�nfte und
Zusicherungen �ber die Eigenschaft der von ihm geleiteten Fahrzeuge
und �ber ihre Ladung ersucht werden �).
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Hat der Kommandant Ursache, anzunehmen, da� der Befehlshaber
des Geleitzugs �ber die Eigenschaft der geleiteten Schiffe
und ihre Ladung get�uscht worden ist, so teilt er dem
Befehlshaber des Geleitzuges seine Verdachtsgr�nde mit.
In diesem Falle steht es allein dem Befehlshaber des Geleitzuges zu,
eine Nachpr�fung vorzunehmen. Er kann ersucht werden, das Ergebnis
der Nachpr�fung in einem Protokoll festzustellen und Abschrift
davon dem Offizier des Kriegsschiffes zu �bergeben.
Rechtfertigen die so festgestellten Tatsachen nach Ansicht des
Befehlshabers des Geleitzuges die Beschlagnahme eines oder
mehrerer Schiffe, so entf�llt der Schutz des Geleits. Glaubt der
Befehlshaber des Geleitzuges jedoch weiter die Verantwortung
f�r die Unschuld der geleiteten Schiffe �bernehmen zu k�nnen,
so kann der Kommandant gegen diese Entscheidung nur Verwahrung
einlegen; er hat dann den Vorfall zu melden zwecks Erledigung
auf diplomatischem Wege. |
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