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Entsch�digung |
Artikel 81
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Wird die Aufbringung eines Fahrzeugs oder die Beschlagnahme
von Gut ohne gerichtliches Verfahren aufgehoben oder
von den Prisengerichten nicht best�tigt, so haben die Beteiligten
Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, da� ausreichende
Gr�nde f�r die Aufbringung des Fahrzeugs oder die Beschlagnahme
des Guts vorgelegen haben.
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Artikel 82
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(1) Sind neutrale Fahrzeuge, die aus anderen als den im
Artikel 73 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gr�nden aufgebracht sind,
zerst�rt worden, so bestehen folgende Anspr�che:
- Die Eigent�mer des zerst�rten Fahrzeugs haben Anspruch
auf eine dem Wert des Fahrzeugs entsprechende Entsch�digung,
wenn das Fahrzeug der Einbeziehung nicht unterlag oder
wenn die im Artikel 73 Abs. 2 Nr. 2 genannten besonderen
Umst�nde nicht vorlagen.
- Die Eigent�mer des mit dem Fahrzeug zerst�rten Guts
haben Anspruch auf einen dem Wert des Guts entspreche
Entsch�digung, wenn das Gut der Einziehung nicht unterlag
oder wenn die im Artikel 73 Abs. 2 Nr. 2 genannten
besonderen Umst�nde nicht vorlagen.
- Die Besatzungsmitglieder und Fahrg�ste haben Anspruch
auf einen dem Wert entsprechende Entsch�digung f�r die
mit dem fahrzeug zerst�rten Gegenst�nde, die ihnen
geh�rten und zu ihrem pers�nlichen Gebrauch bestimmt waren.
(2) Weitergehende Anspr�che, die auf Artikel 81 gegr�ndet
werden k�nnen, bleiben unber�hrt.
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Artikel 83
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(1) Ist das nach Artikel 68 Abs. 2 beschlagnahmte Gut zerst�rt
worden, so haben die Eigent�mer Anspruch auf eine dem Wert
des Guts entsprechende Entsch�digung, wenn es der Einziehung
nicht unterlag.
(2) Weitergehende Anspr�che, die auf Artikel 81 gegr�ndet
werden k�nnen, bleiben unber�hrt.
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Artikel 84
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(1) Sind G�ter und Vorr�te f�r den Bedarf der Wehrmacht
verbraucht worden (Artikel 71), so haben die Eigent�mer Anspruch
auf eine dem Wert der G�ter und Vorr�te entsprechende
Entsch�digung, wenn sie der Einziehung nicht unterlagen.
(2) Weitergehende Anspr�che , die auf Artikel 81 gegr�ndet
werden k�nnen, bleiben unber�hrt.
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Artikel 85
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War eine Kursanweisung unzul�ssig, so haben die Beteiligten
Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, da� ausreichende
Gr�nde f�r die Aufbringung gegeben waren.
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Artikel 86
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(1) Anspr�che auf Entsch�digung sind von den Beteiligten
im prisengerichtlichen Verfahren gelten zu machen.
(2) Anspr�che auf Entsch�digung wegen einer Kursabweichung,
die nicht zur Aufbringung gef�hrt hat, oder wegen Aufbringung
oder Beschlagnahme einer Prise, die vor ihrer Einbringung
freigegeben worden ist, erl�schen, wenn sie nicht binnen sechs
Monaten seit der Entlassung oder der Freigabe gelten gemacht haben.
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Artikel 87
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Den Angeh�rigen eines feindlichen Staates stehen Anspr�che
nach den Vorschriften dieses Abschnitts nur insoweit zu,
als die Gegenseite verb�rgt ist.
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