Zw�lfter Abschnitt



Entsch�digung

Artikel 81
 
Wird die Aufbringung eines Fahrzeugs oder die Beschlagnahme
von Gut ohne gerichtliches Verfahren aufgehoben oder
von den Prisengerichten nicht best�tigt, so haben die Beteiligten
Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, da� ausreichende
Gr�nde f�r die Aufbringung des Fahrzeugs oder die Beschlagnahme
des Guts vorgelegen haben.

Artikel 82
 

 (1) Sind neutrale Fahrzeuge, die aus anderen als den im
Artikel 73 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gr�nden aufgebracht sind,
zerst�rt worden, so bestehen folgende Anspr�che:

  1. Die Eigent�mer des zerst�rten Fahrzeugs haben Anspruch
    auf eine dem Wert des Fahrzeugs entsprechende Entsch�digung,
    wenn das Fahrzeug der Einbeziehung nicht unterlag oder
    wenn die im Artikel 73 Abs. 2 Nr. 2 genannten besonderen
    Umst�nde nicht vorlagen.
     
  2. Die Eigent�mer des mit dem Fahrzeug zerst�rten Guts
    haben Anspruch auf einen dem Wert des Guts entspreche
    Entsch�digung, wenn das Gut der Einziehung nicht unterlag
    oder wenn die im Artikel 73 Abs. 2 Nr. 2 genannten
    besonderen Umst�nde nicht vorlagen.
     
  3. Die Besatzungsmitglieder und Fahrg�ste haben Anspruch
    auf einen dem Wert entsprechende Entsch�digung f�r die
    mit dem fahrzeug zerst�rten Gegenst�nde, die ihnen
    geh�rten und zu ihrem pers�nlichen Gebrauch bestimmt waren.

 (2) Weitergehende Anspr�che, die auf Artikel 81 gegr�ndet
werden k�nnen, bleiben unber�hrt.


Artikel 83
 
 (1) Ist das nach Artikel 68 Abs. 2 beschlagnahmte Gut zerst�rt
worden, so haben die Eigent�mer Anspruch auf eine dem Wert
des Guts entsprechende Entsch�digung, wenn es der Einziehung
nicht unterlag.

 (2) Weitergehende Anspr�che, die auf Artikel 81 gegr�ndet
werden k�nnen, bleiben unber�hrt.

Artikel 84
 
 (1) Sind G�ter und Vorr�te f�r den Bedarf der Wehrmacht
verbraucht worden (Artikel 71), so haben die Eigent�mer Anspruch
auf eine dem Wert der G�ter und Vorr�te entsprechende
Entsch�digung, wenn sie der Einziehung nicht unterlagen.

 (2) Weitergehende Anspr�che , die auf Artikel 81 gegr�ndet
werden k�nnen, bleiben unber�hrt.

Artikel 85
 
War eine Kursanweisung unzul�ssig, so haben die Beteiligten
Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, da� ausreichende
Gr�nde f�r die Aufbringung gegeben waren.

Artikel 86
 
 (1) Anspr�che auf Entsch�digung sind von den Beteiligten
im prisengerichtlichen Verfahren gelten zu machen.

 (2) Anspr�che auf Entsch�digung wegen einer Kursabweichung,
die nicht zur Aufbringung gef�hrt hat, oder wegen Aufbringung
oder Beschlagnahme einer Prise, die vor ihrer Einbringung
freigegeben worden ist, erl�schen, wenn sie nicht binnen sechs
Monaten seit der Entlassung oder der Freigabe gelten gemacht haben.


Artikel 87
 

Den Angeh�rigen eines feindlichen Staates stehen Anspr�che
nach den Vorschriften dieses Abschnitts nur insoweit zu,
als die Gegenseite verb�rgt ist.

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