Artikel 29
(1) Sobald der Reichskommissar die Sach- und Rechtslage
f�r ausreichend gekl�rt h�lt, leitet er das prisengerichtliche
Verfahren durch �bersendung der Akten an den Prisenhof ein.
(2) Haben die in Aus�bung des Prisenrechts getroffenen
Ma�nahmen nicht zu einer Einbringung gef�hrt �)
oder ist die
Prise nach der Einbringung freigegeben worden, so kann der
Reichskommissar von der Einleitung des prisengerichtlichen
Verfahrens absehen, wenn Entsch�digungsanspr�che bei ihm
nicht gestellt oder durch Vergleich oder Zur�cknahme erledigt
worden ist.
�) |
Vgl. Anmerkung zu Art. 26 |
Artikel 30
(1) Der Vorsitzende des Prisengerichts leitet das Verfahren und
erl��t die dazu erforderlichen Verf�gungen.
(2) Er ernennt f�r jede Sache einen Prisenrichter, der die
Bef�higung zum Richteramt hat, zum Berichterstatter.
Artikel 31
(1) Der Vorsitzende des Prisenhofs macht die Einleitung des
Verfahrens durch eine Ver�ffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger bekannt; er
bestimmt darin gleichzeitig eine Frist, innerhalb welcher die Beteiligten bei
Vermeidung des Ausschlusses vom Verfahren ihre Antr�ge bei dem Prisenhof
einzureichen haben.
(2) Die Frist gilt auch f�r die Beteiligten, die bereits im
vorbereitenden Verfahren bei dem Reichskommissar Anspr�che geltend gemacht
haben.
(3) Die Frist darf nicht weniger als einen Monat und soll in der
Regel nicht mehr als drei Monate betragen. Sie beginnt mit dem Tage nach der
Ver�ffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger.
(4) Bekannte Beteiligte sollen besonders benachrichtigt werden.
Artikel 32
(1) Bei Verfahren wegen einer Kursanweisung, die nicht zur
Aufbringung gef�hrt hat, und bei Verfahren wegen Aufbringung oder Beschlagnahme
einer Prise, vor ihrer Einbringung freigegeben worden ist, findet eine
Ver�ffentlichung nach Artikel 32 Abs. 1 nicht statt.
(2) Den Beteiligten, die bei dem Reichskommissar Anspr�che auf
Entsch�digung aus F�llen der im Abs. 1 genannten Art innerhalb der im Artikel 86
der Prisenordnung vorgesehenen Frist geltend gemacht haben, wird von dem
Vorsitzenden des Prisenhofs eine Frist gestellt, innerhalb welcher sie bei
Vermeidung des Ausschlusses vom Verfahren ihre Antr�ge auf Entsch�digung bei dem
Prisenhof einzureichen haben. Die Frist beginnt mit dem Tage nach der Zustellung
an den Beteiligten.
(3) Soweit Anspr�che auf Entsch�digung bei dem Reichskommissar erst
nach Ablauf der im Artikel 86 der Prisenordnung vorgesehenen Frist geltend
gemacht worden sind, stellt der Prisenhof das Verfahren ein. Der Beschlu� ist
mit der Beschwerde anfechtbar.
Artikel 33
(1) Die Antr�ge der Beteiligten k�nnen nur auf Freigabe oder
Entsch�digung gerichtet sein.
(2) Sie m�ssen begr�ndet sein und die Angabe der Beweismittel
enthalten.
Artikel 34
(1) Die Antr�ge der Beteiligten m�ssen von einem mit
schriftlicher Vollmacht versehenen, bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
(2) Auch im weiteren Verfahren vor dem Prisenhof m�ssen die
Beteiligten durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt
als Bevollm�chtigten vertreten sein. Derjenige Rechtsanwalt, der den Antrag nach
Abs. 1 eingereicht hat, gilt als Bevollm�chtigter, bis der Beteiligte dem
Prisenhof die Bestellung eines anderen Bevollm�chtigten anzeigt.
Artikel 35
(1) Ist ein Beteiligter durch Naturereignisse oder andere
unabwendbare Zuf�lle an der rechtzeitigen Einreichung seiner Antr�ge bei dem
Prisenhof verhindert gewesen, so ist ihm auf Antrag die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gew�hren.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann nur innerhalb eines Jahres
nach Ablauf der Anmeldefrist (Artikel 31) gestellt werden.
(3) Gegen den die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschlu� des
Prisenhofs ist die Beschwerde zul�ssig.
Artikel 36
(1) Feindliche Staatsangeh�rige werden als Beteiligte nur
zugelassen, wenn die Gegenseitigkeit verb�rgt ist
�). �ber die Zulassung entscheidet der Prisenhof.
(2) Gegen den Beschlu� ist die Beschwerde zul�ssig.
�) |
Vgl. auch Art. 87 der PO. |
Artikel 37
(1) Nach Ablauf der Anmeldefrist leitet der Vorsitzende die
Akten dem Reichskommissar zur Stellung seiner Antr�ge zu.
(2) Der Reichskommissar hat die Akten innerhalb eines Monats mit
seinen Antr�gen zur�ckzugeben. Die Frist kann auf Antrag verl�ngert werden.
Artikel 38
(1) Soweit frist- und formgerechte Antr�ge Beteiligter nicht
eingegangen oder soweit solche Antr�ge durch Vergleich oder Zur�cknahme erledigt
sind, kann der Reichskommissar die Einstellung des Verfahrens beantragen, wenn
die in Aus�bung des Prisenrechts getroffenen Ma�nahmen nicht zu einer
Einbringung gef�hrt haben�) oder die Prise nach der
Einbringung freigegeben worden ist.
(2) Die Entscheidung kann durch Beschlu� erfolgen. Gegen den
Beschlu� ist die Beschwerde zul�ssig.
�) |
Vgl. Anmerkung zu Art. 26 |
Artikel 39
(1) Soweit nicht nach Artikel 38
Einstellung erfolgt, hat der Vorsitzende des Prisenhofs nach Eingang der Antrage
des Reichskommissars einen Termin zur m�ndlichen Verhandlung anzuerkennen.
(2) Der Reichskommissar und die Bevollm�chtigten der Beteiligten
sind zu dem Termin von Amts wegen zu laden.
Artikel 40
(1) Dem Reichskommissar ist die
Einsicht in die Akten zu gestatten.
(2) Den Bevollm�chtigten der Beteiligten ist die Einsicht in die
Akten zu gestatten, wenn der Reichskommissar zustimmt. Der Reichskommissar kann
seine Zustimmung nur insoweit versagen, als es die Belange der Wehrmacht
erfordern. Der Prisenhof darf bei seiner Entscheidung solche Tatsachen nicht
zuungunsten der Beteiligten werten, deren Kenntnis er nur aus den Teilen der
Akten erlangt hat, die den Bevollm�chtigten der Beteiligten nicht zug�nglich
gemacht worden sind.
Artikel 41
(1) Die m�ndliche Verhandlung ist
�ffentlich.
(2) Der Prisenhof kann die �ffentlichkeit f�r die ganze Verhandlung
oder f�r einen Teil ausschlie�en, wenn eine Gef�hrdung der Staatssicherheit zu
besorgen ist.
Artikel 42
Die Vorschriften der �� 176 bis 180
des Gerichtsverfassungsgesetzes �ber die Sitzungspolizei finden entsprechende
Anwendung.
Artikel 43
(1) Bei der m�ndlichen Verhandlung
wird ein beeidigter Protokollf�hrer zugezogen.
(2) Die Vorschriften der �� 159 bis 163a der
Reichszivilproze�ordnung finden entsprechende Anwendung.
Artikel 44
(1) In der m�ndlichen Verhandlung
tr�gt der Berichterstatter den Sach- und Streitstand nach Lage der Akten vor.
(2) Alsdann werden der Reichskommissar sowie die Bevollm�chtigten
der Beteiligten mit ihren Antr�gen und Ausf�hrungen geh�rt. Gegenausf�hrungen
sind zul�ssig. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel ist gestattet.
(3) Soweit Beteiligte in der m�ndlichen Verhandlung nicht durch
Bevollm�chtigte vertreten sind, entscheidet der Prisenhof �ber die nach den
Artikeln 33 und 34 gestellten Antr�ge auf Grund des vorliegenden
Beweismaterials.
Artikel 45
Auf Antrag oder von Amts wegen kann
ein Termin verlegt, eine Verhandlung vertagt und ein Termin zur Fortsetzung der
Verhandlung bestimmt werden.
Artikel 46
(1) Soweit der Prisenhof die
Erhebung weiterer Beweise hinaus f�r erforderlich h�lt, erfolgt sie durch den
Prisenhof, einen von ihm beantragten Prisenrichter oder einen ersuchten Richter.
(2) Der Reichskommissar und die Bevollm�chtigten der Beteiligten
sind von dem Beweistermin zu benachrichtigen.
(3) Auf die Beweisaufnahme finden die �� 355 bis 444, 478 bis 494
der Reichszivilproze�ordnung entsprechende Anwendung.
Artikel 47
Bei der Beratung gibt der
Berichterstatter als erster, der Vorsitzende als letzter seine Stimme ab. Im
�brigen stimmt der an Lebensalter j�ngere Prisenrichter vor dem �lteren.
Artikel 48
(1) Die Entscheidung erfolgt nach
der absoluten Mehrheit der Stimmen.
(2) Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
Artikel 49
(1) Das Urteil wird in �ffentlicher
Sitzung verk�ndet. Die Verk�ndung erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel.
(2) Das Urteil mu� mit Gr�nden versehen sein.
(3) Wird die Verk�ndung der Entscheidungsgr�nde f�r angemessen
erachtet, so erfolgt sie durch Verlesung der Gr�nde oder durch m�ndliche
Mitteilung des wesentlichen Inhalts.
(4) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung
mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine
Unterschrift beizuf�gen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von
dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem �ltesten beisitzenden
Richter unter dem Urteil vermerkt.
Artikel 50
(1) Beschl�sse k�nnen ohne
m�ndliche Verhandlung erlassen werden.
(2) Urteile sowie nicht verk�ndete Beschl�sse sind dem
Reichskommissar und den Bevollm�chtigten der Beteiligten von Amts wegen
zuzustellen.
Artikel 51
(1) Das Urteil des Prisenhofs wird
erst nach Eintritt der Rechtskraft durchgef�hrt.
(2) Das Zeugnis der Rechtskraft wird von dem Vorsitzenden von Amts
wegen erteilt; es wird dem Reichskommissar sowie den Bevollm�chtigten der
Beteiligten zugestellt.
Artikel 52
Die Durchf�hrung der Urteile des
Prisenhofs liegt dem Reichskommissar ob.
Artikel 53
(1) Auf das Verfahren bei
Zustellungen finden die Vorschriften der Reichszivilproze�ordnung �ber
Zustellungen von Amts wegen entsprechende Anwendung. Die Zustellungen k�nnen
auch durch eingeschriebenen Brief gegen R�ckschein erfolgen.
(2) Zum Nachweis der Zustellung an den Reichskommissar gen�gt das
mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis des Reichskommissars.