Dritter Abschnitt


 

Das Verfahren

II. Das Verfahren vor dem Prisenhof


Artikel 29

   (1) Sobald der Reichskommissar die Sach- und Rechtslage f�r ausreichend gekl�rt h�lt, leitet er das prisengerichtliche Verfahren durch �bersendung der Akten an den Prisenhof ein.

   (2) Haben die in Aus�bung des Prisenrechts getroffenen Ma�nahmen nicht zu einer Einbringung gef�hrt �) oder ist die Prise nach der Einbringung freigegeben worden, so kann der Reichskommissar von der Einleitung des prisengerichtlichen Verfahrens absehen, wenn Entsch�digungsanspr�che bei ihm nicht gestellt oder durch Vergleich oder Zur�cknahme erledigt worden ist.


�) Vgl. Anmerkung zu Art. 26


Artikel 30

   (1) Der Vorsitzende des Prisengerichts leitet das Verfahren und erl��t die dazu erforderlichen Verf�gungen.
   (2) Er ernennt f�r jede Sache einen Prisenrichter, der die Bef�higung zum Richteramt hat, zum Berichterstatter.


Artikel 31

   (1) Der Vorsitzende des Prisenhofs macht die Einleitung des Verfahrens durch eine Ver�ffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger bekannt; er bestimmt darin gleichzeitig eine Frist, innerhalb welcher die Beteiligten bei Vermeidung des Ausschlusses vom Verfahren ihre Antr�ge bei dem Prisenhof einzureichen haben.
   (2) Die Frist gilt auch f�r die Beteiligten, die bereits im vorbereitenden Verfahren bei dem Reichskommissar Anspr�che geltend gemacht haben.
   (3) Die Frist darf nicht weniger als einen Monat und soll in der Regel nicht mehr als drei Monate betragen. Sie beginnt mit dem Tage nach der Ver�ffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger.
   (4) Bekannte Beteiligte sollen besonders benachrichtigt werden.


Artikel 32

   (1) Bei Verfahren wegen einer Kursanweisung, die nicht zur Aufbringung gef�hrt hat, und bei Verfahren wegen Aufbringung oder Beschlagnahme einer Prise, vor ihrer Einbringung freigegeben worden ist, findet eine Ver�ffentlichung nach Artikel 32 Abs. 1 nicht statt.
   (2) Den Beteiligten, die bei dem Reichskommissar Anspr�che auf Entsch�digung aus F�llen der im Abs. 1 genannten Art innerhalb der im Artikel 86 der Prisenordnung vorgesehenen Frist geltend gemacht haben, wird von dem Vorsitzenden des Prisenhofs eine Frist gestellt, innerhalb welcher sie bei Vermeidung des Ausschlusses vom Verfahren ihre Antr�ge auf Entsch�digung bei dem Prisenhof einzureichen haben. Die Frist beginnt mit dem Tage nach der Zustellung an den Beteiligten.
   (3) Soweit Anspr�che auf Entsch�digung bei dem Reichskommissar erst nach Ablauf der im Artikel 86 der Prisenordnung vorgesehenen Frist geltend gemacht worden sind, stellt der Prisenhof das Verfahren ein. Der Beschlu� ist mit der Beschwerde anfechtbar.


Artikel 33

   (1) Die Antr�ge der Beteiligten k�nnen nur auf Freigabe oder Entsch�digung gerichtet sein.
   (2) Sie m�ssen begr�ndet sein und die Angabe der Beweismittel enthalten.


Artikel 34

   (1) Die Antr�ge der Beteiligten m�ssen von einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen, bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
   (2) Auch im weiteren Verfahren vor dem Prisenhof m�ssen die Beteiligten durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollm�chtigten vertreten sein. Derjenige Rechtsanwalt, der den Antrag nach Abs. 1 eingereicht hat, gilt als Bevollm�chtigter, bis der Beteiligte dem Prisenhof die Bestellung eines anderen Bevollm�chtigten anzeigt.


Artikel 35

   (1) Ist ein Beteiligter durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zuf�lle an der rechtzeitigen Einreichung seiner Antr�ge bei dem Prisenhof verhindert gewesen, so ist ihm auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew�hren.
   (2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist (Artikel 31) gestellt werden.
   (3) Gegen den die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschlu� des Prisenhofs ist die Beschwerde zul�ssig.


Artikel 36

   (1) Feindliche Staatsangeh�rige werden als Beteiligte nur zugelassen, wenn die Gegenseitigkeit verb�rgt ist �). �ber die Zulassung entscheidet der Prisenhof.
   (2) Gegen den Beschlu� ist die Beschwerde zul�ssig.


�) Vgl. auch Art. 87 der PO.


Artikel 37

   (1) Nach Ablauf der Anmeldefrist leitet der Vorsitzende die Akten dem Reichskommissar zur Stellung seiner Antr�ge zu.
   (2) Der Reichskommissar hat die Akten innerhalb eines Monats mit seinen Antr�gen zur�ckzugeben. Die Frist kann auf Antrag verl�ngert werden.


Artikel 38

   (1) Soweit frist- und formgerechte Antr�ge Beteiligter nicht eingegangen oder soweit solche Antr�ge durch Vergleich oder Zur�cknahme erledigt sind, kann der Reichskommissar die Einstellung des Verfahrens beantragen, wenn die in Aus�bung des Prisenrechts getroffenen Ma�nahmen nicht zu einer Einbringung gef�hrt haben�) oder die Prise nach der Einbringung freigegeben worden ist.
   (2) Die Entscheidung kann durch Beschlu� erfolgen. Gegen den Beschlu� ist die Beschwerde zul�ssig.


�) Vgl. Anmerkung zu Art. 26


Artikel 39

   (1) Soweit nicht nach Artikel 38 Einstellung erfolgt, hat der Vorsitzende des Prisenhofs nach Eingang der Antrage des Reichskommissars einen Termin zur m�ndlichen Verhandlung anzuerkennen.
   (2) Der Reichskommissar und die Bevollm�chtigten der Beteiligten sind zu dem Termin von Amts wegen zu laden.


Artikel 40

   (1) Dem Reichskommissar ist die Einsicht in die Akten zu gestatten.
   (2) Den Bevollm�chtigten der Beteiligten ist die Einsicht in die Akten zu gestatten, wenn der Reichskommissar zustimmt. Der Reichskommissar kann seine Zustimmung nur insoweit versagen, als es die Belange der Wehrmacht erfordern. Der Prisenhof darf bei seiner Entscheidung solche Tatsachen nicht zuungunsten der Beteiligten werten, deren Kenntnis er nur aus den Teilen der Akten erlangt hat, die den Bevollm�chtigten der Beteiligten nicht zug�nglich gemacht worden sind.


Artikel 41

   (1) Die m�ndliche Verhandlung ist �ffentlich.
   (2) Der Prisenhof kann die �ffentlichkeit f�r die ganze Verhandlung oder f�r einen Teil ausschlie�en, wenn eine Gef�hrdung der Staatssicherheit zu besorgen ist.


Artikel 42

   Die Vorschriften der �� 176 bis 180 des Gerichtsverfassungsgesetzes �ber die Sitzungspolizei finden entsprechende Anwendung.


Artikel 43

   (1) Bei der m�ndlichen Verhandlung wird ein beeidigter Protokollf�hrer zugezogen.
   (2) Die Vorschriften der �� 159 bis 163a der Reichszivilproze�ordnung finden entsprechende Anwendung.


Artikel 44

   (1) In der m�ndlichen Verhandlung tr�gt der Berichterstatter den Sach- und Streitstand nach Lage der Akten vor.
   (2) Alsdann werden der Reichskommissar sowie die Bevollm�chtigten der Beteiligten mit ihren Antr�gen und Ausf�hrungen geh�rt. Gegenausf�hrungen sind zul�ssig. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel ist gestattet.
   (3) Soweit Beteiligte in der m�ndlichen Verhandlung nicht durch Bevollm�chtigte vertreten sind, entscheidet der Prisenhof �ber die nach den Artikeln 33 und 34 gestellten Antr�ge auf Grund des vorliegenden Beweismaterials.


Artikel 45

   Auf Antrag oder von Amts wegen kann ein Termin verlegt, eine Verhandlung vertagt und ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmt werden.


Artikel 46

   (1) Soweit der Prisenhof die Erhebung weiterer Beweise hinaus f�r erforderlich h�lt, erfolgt sie durch den Prisenhof, einen von ihm beantragten Prisenrichter oder einen ersuchten Richter.
   (2) Der Reichskommissar und die Bevollm�chtigten der Beteiligten sind von dem Beweistermin zu benachrichtigen.
   (3) Auf die Beweisaufnahme finden die �� 355 bis 444, 478 bis 494 der Reichszivilproze�ordnung entsprechende Anwendung.


Artikel 47

   Bei der Beratung gibt der Berichterstatter als erster, der Vorsitzende als letzter seine Stimme ab. Im �brigen stimmt der an Lebensalter j�ngere Prisenrichter vor dem �lteren.


Artikel 48

   (1) Die Entscheidung erfolgt nach der absoluten Mehrheit der Stimmen.
   (2) Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


Artikel 49

   (1) Das Urteil wird in �ffentlicher Sitzung verk�ndet. Die Verk�ndung erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel.
   (2) Das Urteil mu� mit Gr�nden versehen sein.
   (3) Wird die Verk�ndung der Entscheidungsgr�nde f�r angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Verlesung der Gr�nde oder durch m�ndliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts.
   (4) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizuf�gen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem �ltesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.


Artikel 50

   (1) Beschl�sse k�nnen ohne m�ndliche Verhandlung erlassen werden.
   (2) Urteile sowie nicht verk�ndete Beschl�sse sind dem Reichskommissar und den Bevollm�chtigten der Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.


Artikel 51

   (1) Das Urteil des Prisenhofs wird erst nach Eintritt der Rechtskraft durchgef�hrt.
   (2) Das Zeugnis der Rechtskraft wird von dem Vorsitzenden von Amts wegen erteilt; es wird dem Reichskommissar sowie den Bevollm�chtigten der Beteiligten zugestellt.


Artikel 52

   Die Durchf�hrung der Urteile des Prisenhofs liegt dem Reichskommissar ob.


Artikel 53

   (1) Auf das Verfahren bei Zustellungen finden die Vorschriften der Reichszivilproze�ordnung �ber Zustellungen von Amts wegen entsprechende Anwendung. Die Zustellungen k�nnen auch durch eingeschriebenen Brief gegen R�ckschein erfolgen.
   (2) Zum Nachweis der Zustellung an den Reichskommissar gen�gt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis des Reichskommissars.

 


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